Zukunft Kelheim e.V. Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Zukunft Kelheim e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kelheim.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert das wirtschaftliche, kulturelle und soziale Leben in Kelheim.

(2) Er erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch die Umsetzung von Zielvorgaben der Stadt Kelheim und die gemeinsame Erarbeitung eines Handlungsprogramms mit der Stadt Kelheim. In Zusammenarbeit mit allen interessierten Kräfte sollen durch Maßnahmen und Aktionen das Allgemeinwohl gefördert und dadurch die Anziehungskraft und Attraktivität Kelheims, das Image und die Bekanntheit, die Wirtschafts- und Tourismusstruktur, das Kulturleben und die Lebensqualität gestärkt und nachhaltig gesteigert werden.

(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3

Vereinstätigkeit

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau und die Pflege von regelmäßigen und langfristigen Kooperations- und Kommunikationsstrukturen zwischen allen wichtigen Handlungsträgern der Stadt,  Mitwirkung an der Stadt- und Standortmarketing-Konzeption der Stadt Kelheim die Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen, die geeignet sind die Attraktivität von Kelheim nachhaltig zu erhöhen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

a) natürliche Personen 

b) juristische Personen des privaten Rechts

c) juristische Personen des öffentlichen Rechts

d) und sonstige Personenvereinigungen.

(2) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

(4) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages.

Die Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller bekannt zu geben.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma oder Auflösung der sonstigen Vereinigung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er

ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung, die daraus ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese Beiträge werden am Beginn jeden Jahres erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

(3) Näheres regelt die Beitragsordnung.

(4) Beiträge, Umlagen und Spenden dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben.

a) Wahl des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses

d) Genehmigung des Haushaltsplanes

e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

f) Festsetzung des Beitrages und der Beitragsordnung

g) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins

h) Sonstige Angelegenheiten, die nach der Satzung oder dem Gesetz von der Mitgliederversammlung entschieden werden können oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein bekannten Adresse.

(3) Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.

(4) Die Einladung ergeht in Textform unter Angabe der Tagesordnung.

(5) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden und über die die Mitgliederversammlung abstimmen soll, müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei den Wahlen und Beschlüssen kann offen abgestimmt werden.

Wenn mindestens ein Mitglied dies verlangt, ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(7) Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Dem/der ersten Vorsitzenden

b) 1. Stellvertreter

c) 2. Stellvertreter, dies ist stets der Bürgermeister der Stadt Kelheim

d) dem/der Schatzmeister/in

e) dem/der Koordinator/in Stadtmarketing gemäß dem Stadt- und Standortmarketing-Konzept der Stadt Kelheim

f) 2 weiteren Vorstandsmitgliedern

Der/die erste Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Der Verein wird nach außen im Sinne von § 26 BGB durch den/di erste/n Vorsitzende/n und die beiden Stellvertreter vertreten. Jeder davon ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter im Verein können nicht in einer Person vereint werden.

(2) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindesten vier Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftlich festgehalten werden.

§ 10 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands einen Beirat einsetzen.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der konzeptionellen Ausrichtung der Aktivitäten und deren Umsetzung zu unterstützen.

Der Beirat besteht aus maximal 20 Mitgliedern und soll die verschiedenen Interessensgruppe in Kelheim umfassen (insbesondere Einzelhandel, Tourismus, Kultur, Industrie/Gewerbe/Handwerk, Sport, Stadtteile, Verwaltung).

Der Beirat kommt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mehrheit der Beiratsmitglieder zusammen. Die Beratungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

§ 11 Projektteams

Zur Erfüllung der Vereinszwecke kann der Vorstand in Abstimmung mit der Stadt Kelheim Projektteams gründen.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(3) Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

(2) Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Kelheim mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Zielsetzungen des Stadt- und Standortmarketing der Stadt Kelheim verwendet werden muss. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB.

(2) Gerichtsstand ist in allen Fällen Kelheim.

Kelheim, den 30. September 2009

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